Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Waren wird bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr verkürzt (§ 475 Abs. 2 BGB).
Die vorstehende Verkürzung der Gewährleistung bezieht sich nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB).